Neue EU-PPWR-Verpackungsvorschriften
Am 12. August 2026 tritt die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, EU 2025/40) vollständig in Kraft und ersetzt damit die langjährige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Ab diesem Zeitpunkt gelten in allen 27 EU-Mitgliedstaaten einheitliche neue Standards für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften. Alle Produktverpackungen, die in den EU-Markt gelangen, müssen ohne Ausnahmen oder Übergangsfristen den neuen Standards entsprechen.
Die Anforderungen werden entlang der gesamten Lieferkette verschärft. Dies betrifft unter anderem die Grenzwerte für die Toxizität von Materialien, Recyclingklassen, Recyclinganteile, Kennzeichnung und Bedruckung sowie die Vermeidung übermäßiger Verpackungen. Nicht konforme Produkte werden nicht zugelassen, und Zuwiderhandlungen werden mit hohen Geldstrafen und umfassenden Produktrückrufen geahndet.
01 Welche Produkte werden von PPWR reguliert?
Umfassende Abdeckung ohne tote Winkel!Die Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material oder Anwendungsfall, und zwar branchen- und kategorienübergreifend:
1.Verkaufsverpackung:
Verpackungen, die einen einzelnen Artikel direkt umhüllen, wie zum Beispiel Lebensmittelbeutel, bunte Handyverpackungen und Spielzeugverpackungen.
2. Gruppenverpackung:
Verpackungen, die mehrere Artikel zusammenfassen, wie zum Beispiel Schrumpffolie für Sechserpackungen Milchkartons und Papierboxen für Snack-Kombinationen.
3. Transportverpackung:
E-Commerce-Expresskartons, Luftpolsterbeutel und Logistik-Umkartons (ausgenommen)SeefrachtUndLuftfrachtContainer).
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03 Detaillierte Analyse der Schlüsselklauseln
Artikel 5: Rote Linien für schädliche Substanzen
1. Allgemeine Grenzwerte für Schwermetalle:Die Gesamtmenge an Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in allen Verpackungen darf 100 mg/kg (0,01 %) nicht überschreiten.
2. Strenge Kontrolle von PFAS in Lebensmittelverpackungen:
1) Die Konzentration jedes einzelnen nicht-polymeren PFAS muss unter 25 ppb liegen.
2) Die Gesamtmenge aller nicht-polymeren PFAS muss unter 250 ppb liegen.
3) Die Gesamtmenge an polymeren PFAS muss unter 50 ppm liegen. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, ist ein Fluorgehaltsprüfbericht erforderlich.
3.Besorgniserregende Stoffe (SoC):Eine offizielle Liste existiert noch nicht. Bis dahin können Sie zur Risikobewertung die Norm EN 13428:2004 heranziehen.
Artikel 6: Recyclingfähigkeitsklassen für Verpackungen (Die Regeln werden mit der Zeit strenger)
Ab 2026 müssen alle neuen Verpackungen recycelbar sein. Die Recyclingfähigkeit wird in die Kategorien A, B oder C eingeteilt.
1) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Qualitätsstufe C oder höher verkauft werden.
2) 1. Januar 2038: In der EU dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A oder B verkauft werden.
Ausgenommene Artikel (Überprüfung vor 2035):
Verpackungen für Arzneimittel, sensible medizinische Verpackungen, spezielle Lebensmittelverpackungen für Babys, Verpackungen für Gefahrgüter und Einzelhandelsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Keramik oder Wachs.
Artikel 7: Verbindliche Ziele für das Recycling von Kunststoffen (gültig ab 2030)
Verschiedene Kunststoffverpackungen müssen einen festgelegten Prozentsatz an Recyclingmaterial enthalten. Produkte, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen nicht verkauft werden.
Ausnahmen für Recyclingmaterialien:
Arzneimittel, Medizinprodukte, kompostierbare Kunststoffe, Verpackungen für Gefahrgüter, spezielle Babynahrungsverpackungen, Verpackungen, bei denen recyceltes Material die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigen würde, und Kunststoffteile mit einem Gewicht von weniger als 5 %.
Überverpackung vermeiden: Leerraum ≤ 50 % (verpflichtend ab 2030):
Bei E-Commerce-Boxen, Geschenksets und Versandkartons darf der Leerraum (einschließlich Papier- oder Schaumstofffüllung) 50 % nicht überschreiten. Dies zielt ausschließlich auf übermäßige Verpackung und übergroße Geschenkboxen ab. Die Verpackung muss zudem leicht sein, um Gewicht und Volumen auf das zum Schutz des Produkts notwendige Minimum zu reduzieren.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) – Entscheidend für Exporteure:
1) Alle in der EU verkauften Verpackungen müssen im Verkaufsland für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) registriert sein. Grenzüberschreitende Verkäufer müssen hierfür einen EU-Bevollmächtigten benennen.
2) Ab Februar 2027 muss auf Verpackungen ein spezielles EPR-Konformitätslabel angebracht sein, um nachzuweisen, dass die Recyclinggebühren entrichtet wurden.
Umfangreiche Aktualisierung des Etikettierungssystems (Einführung im Jahr 2028)–2029):
1) August 2028: Einheitliche Piktogramme für Materialien, Kennzeichnung des Recyclinganteils und Sortierhinweise. QR-Codes können hinzugefügt werden, um Informationen zur Demontage und zum Recycling anzuzeigen.
2) Februar 2029: Ein spezielles Label für wiederverwendbare Verpackungen, das den Verbrauchern hilft, Produkte, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, leichter zu erkennen.
04 Obligatorische Pflichten für Hersteller und Importeure (Beide sind verpflichtet)
1. Hersteller (Artikel 15)
1) Nur Verpackungsprodukte, die alle Standards erfüllen, dürfen verkauft werden.
2) Vor dem Versand muss die Konformitätsprüfung abgeschlossen werden. Sie müssen eine Konformitätserklärung (DoC) und einen vollständigen Satz technischer Dokumente ausstellen.
3) Dokumente für Einwegverpackungen sollten 5 Jahre, für Mehrwegverpackungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
4) Drucken Sie Modell-/Chargencode, Herstellernamen, Adresse und Kontaktdaten auf die Verpackung. Falls dies nicht möglich ist, fügen Sie ein Dokument mit diesen Informationen bei.
2. EU-Importeur (Artikel 18)
Der Importeur ist in erster Linie für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Die Außenverpackung muss deutlich den Firmennamen, die EU-Adresse und die E-Mail-Adresse ausweisen. Ist ein Druck nicht möglich, können diese Informationen auch durch einen QR-Code oder entsprechende Dokumente dargestellt werden.
05 Wie schwerwiegend sind die Folgen der Nichteinhaltung?
Die neuen Regeln werden deutlich strenger durchgesetzt. Zu den Strafen für Verstöße gehören:
1) Zollbeschlagnahme von Produkten.
2) Rückruf der gesamten Charge und Entfernung vom Markt.
3) Hohe Verwaltungsstrafen (jeder EU-Mitgliedstaat legt seine eigenen hohen Strafstandards fest).
4) Vorübergehende oder dauerhafte Verbote für den Zugang der Produkte eines Unternehmens zum EU-Markt.
5) Schädigung des Markenrufs, was sich auf die Vertriebspartnerschaften in der gesamten EU auswirken wird.
06 Aktionsplan für Unternehmen
1)Zuerst die Materialien testen:Frühzeitig auf Schwermetalle und PFAS testen. Alle Materialien, die die Grenzwerte überschreiten, entfernen.
2)Neugestaltung der Verpackung:Verpackungen kleiner gestalten und Leerraum reduzieren. Einen höheren Anteil an wiederverwendbaren Verpackungen einplanen.
3)Upgrade-Labels:Entwerfen Sie die neuen, normkonformen Etiketten frühzeitig. Lassen Sie ausreichend Platz für den Druck, um nach 2028 nicht die gesamte Verpackung umstellen zu müssen.
4)Vollständige EU-EPR-Registrierung:Arbeiten Sie frühzeitig mit einem EU-Bevollmächtigten zusammen. Schließen Sie die Registrierung in jedem Mitgliedstaat ab und planen Sie den Druck der Etiketten im Voraus ein.
5)Archivdokumente:Sammeln Sie alle Prüfberichte, Konformitätserklärungen, Rezepturdetails und Recyclingnachweise. Bewahren Sie diese Unterlagen je nach Bedarf 5 bis 10 Jahre lang auf.
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Veröffentlichungsdatum: 17. August 2026


